Wann werden Steuern bei der Geldanlage fällig?
Grundsätzlich wird auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne eine Abgeltungssteuer fällig. Gemäß dem Einkommenssteuergesetz umfasst diese für alle Steuerzahlenden 25 % zuzügl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Ausgenommen davon ist der Steuerfreibetrag (Sparerpauschbetrag), der aktuell für Einzelpersonen 1.000 Euro beträgt.
Zusätzlich berechnet das Finanzamt jeweils zu Beginn eines Jahres die Vorabpauschale. Diese soll eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene sicherstellen, auch wenn die Fonds ihre Erträge nicht ausschütten. Für ausführliche Informationen hierzu, schau dir gerne unser FAQ zur Vorabpauschale an.
Auch beim sogenannten Rebalancing (Deutsch: Neugewichtung oder Wiederausgleich) eines Portfolios können steuerpflichtige Veräußerungsgewinne anfallen. Grundlegend bedeutet Rebalancing, dass die Wertpapiere in einem Portfolio danach gehandelt werden, dass das Portfolio immer zum individuellen Anlageprofil des Anlegers passt, auch wenn sich die Marktsituation kontinuierlich ändert.
In einem klassischen ETF Portfolio werden bei diesem Umschichtungsprozess alle überschüssigen ETF Anteile verkauft und gleichermaßen wieder neue ETF Anteile gekauft. Durch die Verkäufe können Gewinne realisiert werden, die wiederum gesetzlich steuerpflichtig sind. Das wirkt sich dementsprechend negativ auf deine Ertragserwartung aus.
Bei Evergreen geht das Rebalancing allerdings innerhalb unserer Fonds vonstatten. Wir verkaufen demnach keine Wertpapiere „nach außen“. Dadurch fallen für unsere Kund:innen keine zusätzlichen Steuern an und du hast mehr von dem oben genannten Steuerfreibetrag von 1.000 Euro, den du mithilfe der Steuerautomatisierung jedes Jahr voll ausschöpfen kannst.
Deinen Freistellungsauftrag für dein Depot bei Evergreen kannst du in deinem Account unter „Mein Profil“ vorausgefüllt herunterladen.
Gibt es eine Teilfreistellungsquote für eure Fonds?
Für unsere Aktienfonds Evergreen Sustainable World Stocks und Tomorrow Fund gibt es eine Teilfreistellungsquote (TFQ) von 30 % für Privatanleger:innen. Für den Evergreen Sustainable World Bonds gilt die TFQ jedoch nicht, da es sich bei diesem um einen Anleihenfonds handelt.
Auch für unseren Mischfonds Evergreen Stable World Fund gibt es keine TFQ. Das ist aber eigentlich auch gar nicht schlimm, da der Fonds im Vergleich zu Aktien ein niedrigeres Schwankungs- und Verlustrisiko besitzt, welches eher mit einem Anleihen-Fonds vergleichbar ist. Bei diesen Anlage-Alternativen gibt es entweder keine Teilfreistellung (Anleihenfonds) oder sie ist mit 15 % relativ gering (50/50-Fonds).
Der Steuervorteil für einen 50/50 Mischfonds, der die 15 %-ige Teilfreistellung genießt und ca. 3 % bis 6 % Ertrag p. a. erwirtschaftet, lässt sich in etwa wie folgt beziffern:
15 % x 3 % = 0,45 %
0,45 % x 25 % (Kapitalertragsteuer ohne Soli und Kirchensteuer) = 0,11 % Steuervorteil (bei 6 % p.a. Ertrag wären es dann 0,22 % Steuervorteil)
Mit durchschnittlich 0,11 % p.a. bis 0,22 % p. a. fällt der Vorteil am Ende eher gering aus. Wir haben uns deshalb dazu entschieden, kostengünstigere Instrumente anstelle von Einzelaktien im Evergreen Stable World Fund zu verwenden, da der Netto-Effekt für unsere Anleger:innen gegenüber der TFQ besser ausfällt. Zudem ist zu beachten, dass alle Erträge innerhalb des jährlichen Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro pro Jahr und Person grundsätzlich nicht besteuert werden, und somit bis dahin auch kein TFQ-Vorteil zu Buche schlägt.
Ein steuerlicher Vorteil für die Evergreen-Depots besteht zudem darin, dass außerhalb der Fonds keine Gebühren für Service oder Depot anfallen. Aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots könnten solche Gebühren, wie sie bei den meisten digitalen, aber auch klassischen Vermögensverwaltern anfallen, nicht vom Ertrag steuermindernd abgezogen werden. Da sich bei Evergreen diese Gebühren im Rahmen der 0,79 % TER im Fonds widerspiegeln, werden sie implizit von der Steuer abgesetzt.
Dieser Effekt kompensiert dann in den meisten Fällen den Nachteil aus der TFQ.
Bitte beachte, dass es sich hierbei nicht um eine Steuerberatung handelt. Für Details in Bezug auf Deine persönliche Situation, wende dich bitte an eine:n Steuerberater:in.
Was ist die Vorabpauschale?
Die sogenannte Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine bestimmte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt.
Bei der Vorabpauschale geht das Finanzamt von einem fiktiven Steuerertrag aus. Auf diesen haben die depotführenden Stellen (bei Evergreen ist das DAB BNP Paribas) Kapitalertragssteuern einzubehalten.
Die Höhe der Vorabpauschale bezieht sich immer auf das Vorjahr. Wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden, werden die bis dahin versteuerten Vorabpauschalen vom Ergebnis des Veräußerungserlöses abgezogen. Das bedeutet, dass sich ein Veräußerungsgewinn mindert (und damit auch die Steuerlast). Bei einem Veräußerungsverlust erhöht die bereits berechnete Vorabpauschale deinen Veräußerungsverlust. Eine doppelte Besteuerung ist also ausgeschlossen.
Liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe (oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung) vor, dann wird die fällige Pauschale dort berücksichtigt.
So wird die Vorabpauschale berechnet:
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet.
Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2025) für das vorangegangene Kalenderjahr (z. B. 1.1.2024) den Basisertrag nach der Formel:
Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2024)
Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (z. B. in 2024) ab.
Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
Bei thesaurierenden Fonds (bei unseren Fonds) entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag, da diese Fonds nichts ausschütten.
*Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.
Wichtiger Hinweis/ Haftungsausschluss: Die steuerliche Behandlung von Kapitaleinkünften hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden oder der jeweiligen Kundin ab. Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung können sich ändern. Evergreen übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.
Wie genau senkt ihr meine Steuerlast?
Der Staat fördert Kapitalanlagen durch einen jährlichen Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag) für Erträge aus Kapitalanlagen. Wir sorgen dafür, dass du diesen Freibetrag optimal nutzen kannst – das bedeutet im besten Fall jedes Jahr, anstatt nur einmal am Ende deiner Spartätigkeit. Mit nur einem Klick kann man diese Steuerautomatisierung im eigenen Profil einschalten.
Wie funktioniert’s?
Mit eingeschalteter Steuerautomatisierung überprüfen wir die Ertragssituation im Depot. Um den Freistellungsauftrag jedes Jahr bestmöglich zu nutzen, realisieren wir automatisch Gewinne in Höhe des eingerichteten Freibetrags. Das geschieht durch den Verkauf und anschließend erneuten Kauf der Fondsanteile in entsprechendem Umfang.
Ein Beispiel:
Du legst dein Geld für 10 Jahre an. Nach 10 Jahren hast du einen Gewinn von 10.000 Euro erzielt. Normalerweise wird dein Gewinn nun mit mindestens 25 % besteuert, bis auf den Freibetrag von derzeit 1.000 Euro. 9.000 Euro deines Ertrags werden somit versteuert und 1.000 Euro werden nicht versteuert.
Mit Evergreen kannst du den Freibetrag jedes Jahr nutzen, also 10 x 1.000 Euro. Im Idealfall ist der Gewinn somit steuerfrei (= 10 x Freibetrag i.H.v. 1.000 Euro).
Was kostet das?
Dieser Service ist für Evergreen-Kund:innen komplett kostenlos. Auch Transaktionskosten fallen keine an. Der Verkauf und Kauf der Fondsanteile findet zeitgleich statt. Dadurch bleibt der Kurs identisch und es entsteht kein Kursrisiko.
Ausführlicher erklären wir das Thema auch noch einmal in diesem Blogbeitrag.
Im Beispiel handelt es sich um eine theoretische Erläuterung mit stark vereinfachten Annahmen. Wir sind kein Steuerberater und zur steuerlichen Beratung nicht befugt. Für eine detaillierte Analyse konsultiere bitte deine:n Steuerberater:in.
Wozu brauche ich einen Freistellungsauftrag?
Kapitalerträge sind in Deutschland steuerpflichtig. Dabei gilt eine Abgeltungssteuer von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, die vom verantwortlichen Finanzinstitut ermittelt und an das Finanzamt weitergeleitet wird.
Wenn du den Ertrag, den du bei Kapitalanlagen erwirtschaftest, vor dieser steuerlichen Belastung schützen möchtest, kannst du dies gemäß §44 des Einkommensteuergesetztes mit Hilfe eines Freistellungsauftrages tun. In diesem Auftrag legst du fest, bis zu welchem maximalen Betrag das verantwortliche Kreditinstitut keine Abgeltungssteuer abführen soll. Hierbei kannst du eine Summe von insgesamt 1.000 Euro freistellen. Bei Ehepaaren sind es 2.000 Euro.
Diese 1.000 Euro kannst du auf alle deine vorhandenen Konten und Depots verteilen. Wenn du beispielsweise bei Evergreen einen Ertrag von 500 Euro jährlich erwartest, kannst du diese im Freistellungsauftrag vor den steuerlichen Abzügen schützen und hast noch 500 Euro für alle anderen Konten (beispielsweise für Zinsen) zur Verfügung.
Sollte der festgelegte Maximalbetrag überschritten werden, muss das Institut die Abgeltungssteuer bezüglich des übrigen Betrags einbehalten und an das Finanzamt überbringen.
Wer es verpasst hat, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, kann sich die automatisch fällige Abgeltungssteuer mit Hilfe einer Steuererklärung vom Finanzamt zurückerstatten lassen.
Um automatisch jedes Jahr vom Freibetrag zu profitieren, kannst du in deinem Evergreen-Profil die Steuerautomatisierung aktivieren.
Mehr zum Thema Freistellungsauftrag lernst du in unserem Video oder noch einmal ausführlicher erklärt in unserem Blogbeitrag.
Übrigens: Das Formular für den Freistellungsauftrag kannst du in deinem Depot unter "Profil" online ausfüllen und mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung digital unterzeichnen. Um die Einrichtung kümmern wir uns.
Wie kann ich einen gemeinsamen Freistellungsauftrag einrichten?
Ehepaare können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag für beide Depots einreichen, um den Freibetrag (ehemals Sparer-Pauschbetrag) in voller Höhe auszunutzen. Hierbei kann eine Summe von bis zu 2.000 Euro freigestellt werden.
Wenn ein Ehepartner den Freibetrag aufgrund von fehlenden Kapitalerträgen nicht vollständig nutzen kann, dann wird der Freibetrag des anderen Ehepartners, um den nicht ausgeschöpften Betrag erhöht. Vorausgesetzt beide Ehepartner haben ein Depot bei Evergreen.
Der Antrag für einen gemeinsamen Freistellungsauftrag kann von einem Ehepartner eingereicht werden, sofern beide Stammnummern eingetragen sind. Die beiden Einzeldepots werden dann von unserem System verknüpft und der Freistellungsauftrag gilt für beide Ehepartner.
Das Formular für den Freistellungsauftrag kannst du in deinem Depot unter „Profil“ online ausfüllen. Dieses Formular muss dann von beiden Ehepartnern unterzeichnet und per Scan an hello@evergreen.de geschickt werden.
Was ist ein Verlustverrechnungstopf?
Gewinne aus Kapitalerträgen müssen normalerweise beim Verkauf besteuert werden. Hat man aber mit anderen Kapitalinvestments Verluste gemacht, können diese mit den Gewinnen gegengerechnet werden. Das funktioniert über den so genannten Verlustverrechnungstopf. Darin werden die Verluste gesammelt und mit späteren Gewinnen ausgeglichen. Nur wenn die Gewinne die Verluste übersteigen, muss die Differenz, also die tatsächliche Rendite, versteuert werden. Verlustverrechnungstöpfe sind jahresüberreifend.
Jede Bank hat einen eigenen Topf für die Verlustverrechnung. Wenn man Depots bei unterschiedlichen Banken besitzt, können die realisierten Gewinne nicht automatisch mit den Verlusten aus einem anderen Depot verrechnet werden. Um bankübergreifend Verluste und Gewinne auszugleichen, benötigt man eine Verlustbescheinigung. Diese muss bis spätestens 15. Dezember jeden Jahres für die Steuererklärung beantragt werden. Wenn eine Verlustbescheinigung ausgestellt wurde, wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gesetzt.
Fülle für die Beantragung dieses Formular zur Verlustbescheinigung aus. Das unterschriebene Dokument kannst du per Mail an hello@evergreen.de senden.
Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)?
Personen mit geringem Einkommen haben mit Hilfe einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) die Möglichkeit, sich auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus von der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge befreien zu lassen. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass das Gesamteinkommen einschließlich der Kapitalerträge den Grundfreibetrag nicht übersteigt.
Besonders häufig liegen bei Kindern, Studierenden und Rentner:innen die gesamten Einkünfte des Jahres unter dem Grundfreibetrag (aktuell 12.348 Euro).
Die NV-Bescheinigung kann online beim Finanzamt beantragt werden und wird in der Regel für einen Zeitraum von einem bis drei Jahren ausgestellt. Danach muss sie erneut beantragt werden. Du kannst uns deine NV-Bescheinigung als Scan per E-Mail an hello@evergreen.de zusenden, damit deine Kapitalerträge ohne Abzug der Abgeltungsteuer ausgezahlt werden können.
Wenn die jährlichen Kapitalerträge 1.000 Euro (oder 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner) nicht übersteigen, ist die NV-Bescheinigung nicht erforderlich. In diesem Fall genügt ein Freistellungsauftrag.
Wo finde ich meine Jahressteuerbescheinigung?
Deine Jahressteuerbescheinigung erhältst du immer am Anfang jedes Jahres. Du findest das Dokument dann in der Postbox deines Evergreen-Depots.
Hierbei ist zu beachten, dass man eine Steuerbescheinigung nur erhält, wenn Gewinne realisiert wurden und somit Steuern fällig wurden. Unsere Fonds sind thesaurierende Fonds. Alle Erträge werden reinvestiert und erst als steuerpflichtiger Gewinn ausgeschüttet, wenn Anteile bei Auszahlungen verkauft werden.
Solltest du mehrere Konten bei der DAB BNP Paribas oder einer Partnerbank besitzen, dann erhältst du die Steuerbescheinigung immer über das Konto, welches als Erstes existierte.
Hast du noch weitere Fragen?
- Ruf uns an: +49 341 2425 0070
- Montag bis Freitag
- 09:00 bis 17:00 Uhr
- Schreib uns eine Mail: hello@evergreen.de