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Altersvorsorge

Vorsicht: Renten-Irrtümer voraus!

Hartnäckig halten sich viele Unwahrheiten über die gesetzliche Altersversorgung. Zehn häufige Renten-Irrtümer werden von uns unter die Lupe genommen.

5 Min. Lesezeit (aktualisiert am 27. Februar 2024)

Person sitzt auf einer Bank am Meer, daneben eine Palme
Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Die Rente kommt automatisch
  2. 2. Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwenrente
  3. 3. Die Rentenabschläge enden mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze
  4. 4. Ich muss meine Rente voll versteuern
  5. 5. Wer in Rente ist, darf nur begrenzt hinzuverdienen
  6. 6. Wer selbstständig ist, kann sich die Beiträge auszahlen lassen
  7. 7. Bei Ehepaaren wird die eine Altersrente auf die andere angerechnet
  8. 8. Alle müssen bis 67 arbeiten
  9. 9. Frauen können mit 60 in Rente gehen
  10. 10. Eine Reha-Leistung führt zur Kürzung der späteren Rente

Hartnäckig halten sich viele Unwahrheiten über die gesetzliche Altersversorgung. Was steckt wirklich dahinter? Wir nehmen zehn häufige Renten-Irrtümer für dich unter die Lupe.

1. Die Rente kommt automatisch

Hier müssen wir dich schon enttäuschen. Wie für viele Sachen im Leben, muss man erst etwas tun, damit man sie bekommt. So müssen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch beantragt werden. Wichtig bei Altersrenten: Damit’s mit dem nahtlosen Übergang klappt, sollte der Antrag rechtzeitig, am besten etwa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden.

2. Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwenrente

Hier darf man es nicht zu wörtlich nehmen. Auch Witwer haben natürlich Anspruch auf Witwenrente. Einer Reform des Rentenrechts für Hinterbliebene in den 1980er-Jahren sei’s gedankt. Voraussetzung für beide: Die verstorbene Person hat eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

3. Die Rentenabschläge enden mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze

Schön wär’s, stimmt aber leider nicht. Einer der hartnäckigen Renten-Irrtümer. Wer vorzeitig in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen – 0,3 % pro Monat. Macht für jedes Jahr, das man früher in den Ruhestand eintritt, 3,6 %. Diese Abzüge bleiben auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen und gelten somit ein Leben lang.

4. Ich muss meine Rente voll versteuern

Das stimmt – zum Teil. Wie viel der Rente steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, muss 50 % der Bruttorente versteuern. Danach steigt der Anteil mit jedem Jahr, in dem die Rente später beginnt: Bei Rentenbeginn 2018 sind es beispielsweise 76 %, bei Rentenbeginn 2026 84 %. Seit 2023 steigt der Anteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Bis eine hundertprozentige Versteuerung notwendig ist, wird also noch einige Zeit ins Land gehen: Sie gilt erst für Menschen, die ab 2058 in Rente gehen. Aber es gibt auch eine gute Nachricht: Die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge sind seit 2023 bis zum Höchstbetrag voll von der Einkommensteuer absetzbar.

5. Wer in Rente ist, darf nur begrenzt hinzuverdienen

Das stimmt nicht mehr. Früher galten bei vorgezogenen Altersrenten Hinzuverdienstgrenzen, ab denen die Rente gekürzt wurde. Seit dem 1. Januar 2023 sind sie aufgehoben: Wer vorzeitig in Rente geht oder eine Teilrente bezieht, kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente dadurch gekürzt wird. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt sich ein Verdienst ohnehin nicht mehr auf die Altersrente aus.

Aber nicht übermütig werden! Denn bei anderen Rentenarten gibt es weiterhin Grenzen: Bei Erwerbsminderungsrenten gelten Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinterbliebenenrenten wird Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es außerdem die Aktivrente: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Für selbstständige Tätigkeiten gilt sie nicht (Stand Oktober 2026).

6. Wer selbstständig ist, kann sich die Beiträge auszahlen lassen

Das stimmt so nicht und ist ebenfalls ein bekannter Renten-Irrtum. Eine Auszahlung der Rentenbeiträge ist generell nicht möglich. Eine Ausnahme gibt es nur für Berufsgruppen, die eine eigenständige Altersvorsorge haben – und darunter fallen Selbstständige nicht. Sie können sich die Beiträge erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze auszahlen lassen und das auch nur, wenn bis dahin keine fünf Jahre Rentenbeiträge eingezahlt wurden. Ansonsten bekommen sie eine reguläre Rente.

7. Bei Ehepaaren wird die eine Altersrente auf die andere angerechnet

Hier müssen wir dir den Wind aus den Segeln nehmen. Die Altersrente einer Person wird nicht auf die Rente der Partnerin oder des Partners angerechnet. Somit wirkt sich ein gleichzeitiger Rentenbezug nicht rentenmindernd aus. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei Rentenansprüchen auf Grundlage des Fremdrentengesetzes besteht eine Begrenzung der Höhe der Rentenansprüche. Das betrifft vor allem Menschen, die als Angehörige der deutschen Minderheit aus Staaten des früheren Ostblocks nach Deutschland gekommen sind.

8. Alle müssen bis 67 arbeiten

Die Rente mit 67 sorgt für kontroverse Debatten in der Politik. Viele Menschen in Deutschland glauben, dass alle bis 67 arbeiten müssen. Dabei wirkt sich die Reform nicht auf alle Jahrgänge aus. Wer 1947 geboren wurde, musste bis einen Monat nach dem 65. Geburtstag arbeiten, um die volle Rente zu bekommen. Danach steigt die Altersgrenze zunächst um einen Monat pro Jahrgang: Wer 1958 geboren wurde, kann erst mit 66 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Anschließend steigt sie um je zwei Monate pro Jahrgang, ab Jahrgang 1964 gilt dann 67 Jahre.

9. Frauen können mit 60 in Rente gehen

Das ist nicht ganz richtig. Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden, konnten mit 60 Jahren in Rente gehen. Doch auch das nicht ohne Bedingungen. So mussten sie zum einen eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und zum anderen ab dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre in die Rentenversicherung in Form von Pflichtbeiträgen eingezahlt haben.

10. Eine Reha-Leistung führt zur Kürzung der späteren Rente

Das stimmt nicht – und es wäre fatal, wenn Menschen deshalb auf eine Reha verzichten würden. Im Zuge einer Rehamaßnahme werden in der Regel Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Diese können den Rentenanspruch sogar erhöhen. Eine erfolgreiche Reha geht zudem oftmals mit einer längeren Berufstätigkeit einher, was die Rentenansprüche ebenfalls erhöht.

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Geschrieben von Maria Bauer

Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlageberatung und keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Wertentwicklungen der Vergangenheit sind kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung.